Restnutzungsdauer & AfA
Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für die AfA nachweisen
Für Gebäude gelten gesetzlich festgelegte AfA-Sätze. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer im Einzelfall kürzer, kann die Abschreibung unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf diese kürzere Dauer verteilt werden. Dafür braucht es eine objektbezogene und nachvollziehbare Begründung.
4 Min. LesezeitDas Wichtigste
- Ein hohes Gebäudealter allein belegt keine kürzere Nutzungsdauer.
- Bauart, Zustand, Modernisierungen und Nutzung werden objektbezogen geprüft und bei der persönlichen Besichtigung fachlich eingeordnet.
- Eine modellhaft berechnete Restnutzungsdauer ohne Bezug zur Immobilie reicht nicht aus.
Was die tatsächliche Nutzungsdauer bestimmt
Entscheidend sind nicht nur das Baujahr und rechnerische Tabellenwerte. Auch technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, Modernisierungen, unterlassene Instandhaltung und rechtliche Einschränkungen können die Nutzungsdauer beeinflussen.
Was die Rechtsprechung verlangt
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann grundsätzlich jede sachverständige Methode verwendet werden, die für den konkreten Nachweis geeignet ist. Ein bloßer Verweis auf eine modellhaft ermittelte Restnutzungsdauer genügt jedoch nicht. Die individuellen Eigenschaften des Gebäudes müssen untersucht und mit dem Ergebnis nachvollziehbar verbunden werden.
Warum die persönliche Besichtigung wichtig ist
Erst vor Ort lassen sich Zustand, Modernisierungsgrad und erkennbare Einschränkungen sachgerecht einordnen. Die Besichtigung bildet deshalb einen wichtigen Bestandteil der objektbezogenen Prüfung.
Welche Unterlagen benötigen wir?
Für eine erste Einordnung reichen die Objektadresse, der Bewertungsanlass und einige grundlegende Angaben zur Immobilie. Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt von der konkreten Aufgabe ab. Wir sagen Ihnen vorab, was wir wirklich benötigen.
